Statuten

1. Name, Sitz und Zweck 


Name

§ 1

Unter der Bezeichnung „Verband Steuerfachleute Luzerner Gemeinden“ (VSLG) bilden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindesteuerämter des Kantons Luzern einen Berufsverband. Dieser besteht als Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. 



Sitz

§ 2

Der Sitz des Verbandes befindet sich am jeweiligen Wohnort der Präsidentin oder des Präsidenten. 



Zweck

§ 3

Der Verband bezweckt:

a)  die Unterstützung aller Bestrebungen, die der einheitlichen Steuerpraxis im Kanton dienen

b)  die Förderung der rechtzeitigen Information seiner Mitglieder bezüglich Weisungen, Praxisänderungen,

      Einsprachen, Beschwerden und Gerichtsentscheiden, in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Steuerverwaltung

c)  die Förderung der beruflichen Weiterbildung der Mitglieder und des Nachwuchses

d)  die Mitarbeit bei der Gestaltung von Formularen

e)  die Stellungnahme bei Vernehmlassungen von Steuergesetzrevisionen und Revisionen von Steuerverordnungen

f)  die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in beruflichen und wirtschaftlichen Belangen

g)  die Pflege der Kameradschaft und kollegialen Zusammenarbeit  



2. Mitgliedschaft


Beitritt

§ 4

Jede/r Angestellte eines Gemeindesteueramtes oder eines regionalen Gemeindesteueramtes kann Mitglied des Verbandes werden. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmegesuche abschliessend.

 

Verbandsmitglieder, welche in den Ruhestand treten, können als Senioren-Mitglieder dem Verband weiterhin angehören. Der Jahresbeitrag für Senioren-Mitglieder beträgt die Hälfte des ordentlichen Jahresbeitrages.  



Ehrenmitglieder

§ 5

Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verband verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.  



Austritt

§ 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)  Austritt

b)  Ableben oder Austritt aus einem Gemeindesteueramt vor der Pensionierung

c)  bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen, trotz schriftlicher Mahnung

d)  Ausschluss durch Entscheid des Vorstandes, sofern wichtige Gründe diesen rechtfertigen 



Passivmitglieder

(Paragraf 6a mit Beschluss der Generalversammlung vom 27. Oktober 2022 ergänzt)

§ 6a

Austretende Mitglieder, welche beim Austritt aus einem Gemeindesteueramt vor der Pensionierung mindestens 3 Jahre Verbandsmitglied waren, können auf Antrag Passivmitglied werden. Passivmitglieder sind in Rechten und Pflichten den übrigen Mitgliedern gleichgestellt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als Passivmitglied abschliessend.



3. Organisation 


Organe

§ 7

Die Organe des Verbandes sind:

a)  die Generalversammlung

b)  der Vorstand

c)  die Rechnungsrevisoren



Geschäftsjahr

§ 8

Das Geschäftsjahr des Verbandes beginnt am 1. September.



Amtsdauer

§ 9

Die Wahlen erfolgen auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Bisherige und frühere Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber sind wieder wählbar. 



General-versammlung

§ 10

Die Generalversammlung findet im Herbst statt. Ausserordentliche Versammlungen werden durch den Vorstand nach Bedarf einberufen oder wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangt.



Einladung

(Teilrevision vom 30. Oktober 2009 anlässlich der GV)

§ 11

Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit und erlässt die Einladung mindestens 14 Tage vorher durch briefliche Zustellung oder per E-Mail und Ankündigung auf der Webseite des Vereins. Die Zustellung der Einladung erfolgt rechtsgültig an die zuletzt genannte E-Mail-Adresse der Mitglieder. Bei der Bestimmung des Versammlungsortes sind die einzelnen Regionen nach Möglichkeit in einem gerechten Turnus zu berücksichtigen. 



Geschäfte

§ 12

Die Traktanden sind in der Einladung einzeln bekannt zu geben; über darin nicht angekündigte Geschäfte, darf die Generalversammlung nicht beschliessen. 



Anträge der Mitglieder

§ 13

Anträge der Mitglieder an die ordentliche Generalversammlung sind bis 31. August dem Vorstand einzureichen. 



Zuständigkeit

§ 14

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

a)  Genehmigung des Protokolls und des Jahresberichtes

b)  Abnahme der Jahresrechnung und Festsetzung der Jahresbeiträge

c)  Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder des Vorstandes

d)  Wahl der Rechnungsrevisoren

e)  Ernennung von Ehrenmitgliedern

f)  Behandlung der Anträge des Vorstandes und der Verbandsmitglieder

g)  Statutenänderungen



Vorstand

§ 15

Der Vorstand besteht aus 7 – 9 Mitgliedern. Bei dessen Zusammensetzung ist, soweit als möglich, auf die einzelnen Regionen Rücksicht zu nehmen.

 

Der Vorstand vertritt und leitet den Verband und ist verantwortlich für das Erreichen der Verbandsziele. Er behandelt die laufenden Geschäfte, bereitet die Generalversammlung vor und bestimmt die Vertreterinnen und Vertreter in Fachkommissionen.  



Konstitutierung

§ 16

Mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selber. 



Rechnungs- Revisoren

§ 17

Es werden 2 RechnungsrevisorInnen gewählt. Diese haben die Rechnung des Verbandes zu prüfen und zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. 



Wahlen und Abstimmungen

§ 18

Die Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Nur wenn die Mehrheit der Versammlung es beschliesst, sind geheime Wahlen und Abstimmungen vorzunehmen.

 

Bei Abstimmungen hat die/der Vorsitzende bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

 

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der Anwesenden. Im zweiten Wahlgang ist die Kandidatin oder der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl (relatives Mehr) gewählt. 



4. Finanzen 


Mittel

§ 19

Die für die Tätigkeit des Verbandes erforderlichen Geldmittel werden erbracht durch:

a)  Mitgliederbeiträge

b)  Kapitalerträge

c)  Beiträge Dritter 



Haftung

§ 20

Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet aussliesslich das Verbandsvermögen. 



5. Statutenrevision und Auflösung  


Statutenrevision

§ 21

Eine Statutenrevision kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens 1/5 aller Mitglieder erfolgen. Einer Revision müssen 2/3 aller anwesenden Mitglieder an der Generalversammlung zustimmen. 



Auflösung

§ 22

Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller Verbandsmitglieder beschlossen werden. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Generalversammlung. 



6. Schlussbestimmungen 


Inkrafttreten

§ 23

Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung am 5. November 2001 genehmigt, sie treten sofort in Kraft.

 

Die Statuten vom 24. November 1986, ltd. auf Verband luzernischer Gemeindesteuerbeamten, werden damit ersetzt. 



Verband Steuerfachleute Luzerner Gemeinden

Der Präsident:

Daniel Riehl

Der Vizepräsident:

David Schär


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Statuten
Statuten VSLG - revidiert 27.10.2022.pdf
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